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Hauskauf in Spanien als nicht EU-Bürger

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Grundsätzlich benötigen Staatsangehörige aus Ländern, die nicht Teil der Europäischen Union oder Teil des Europäischen Wirtschaftsraums sind, eine Militärgenehmigung beim Immobilienkauf in einer ländlichen Region (rústico) der spanischen Inselgebiete. Dies gilt auch für Bürger des Vereinigten Königreichs seit dem EU-Austritt am 1. Januar 2021. Spanische Unternehmen, deren Kapital zu mehr als 50% einer ausländischen natürlichen oder juristischen Person eines Drittlandes gehört, benötigen ebenfalls eine Genehmigung.

Mitglieder des Schengen-Raumes, die nicht der Europäischen Union angehören, d.h. Island, Schweiz und Norwegen, werden den Bürger der Europäischen Union gleichgestellt und sind von der Regelung ausgeschlossen.

Genehmigungsbedürftig sind der Erwerb an einem Grundstück, unabhängig davon, ob es bebaut ist, sowie Bauarbeiten oder Errichtungen von Gebäuden. Außerdem sind Hypotheken, Dienstbarkeiten und andere dingliche Rechte erfasst. Die sich auf dem Gebäude befindliche Immobilie muss über Unterlagen, wie den Energieausweis, den Gebäudebewertungsbericht und eine städtebauliche Bescheinigung verfügen. Sie muss frei von Belastungen sein. Ebenso darf bei dieser Immobilie kein Vorkaufsrecht- bzw. Eintrittsrecht zugunsten einer Behörde, der Kommune, der Nachbarn etc. bestehen.

Für den Erwerb einer Genehmigung gelten für Einzelpersonen bestimmte Vorgaben. Es muss ein Gesuch an den Verteidigungsminister erfolgen. Dieser muss Informationen, wie die Staatsangehörigkeit, die Aufenthaltsdauer in Spanien, die persönlichen Umstände und andere für angemessen erachtete Begründungen enthalten. Außerdem ist eine Kopie des Reisepasses/der Aufenthaltsgenehmigung nötig, sowie eine Auskunft über die Immobilie/das Grundstück mitsamt einer Skizze, einer Bescheinigung über den persönlichen Hintergrund des Käufers und ggf. eine Vollmacht beizufügen.

Bei einer juristischen Person gelten zunächst dieselben Anforderungen, wie bei einer Einzelperson. Hinzukommend gilt es eine notariell beglaubigte Kopie der Gründungsurkunde und eine Bescheinigung der Verwaltung/Vertretung des Unternehmens.

Sämtliche Dokumente gilt es in spanischer Form einzureichen. Fotokopien gilt es beglaubigen zu lassen.

Die Frist zur Registrierung im Grundbuchamt beträgt 18 Monate. Falls diese nicht eingehalten wird, muss der ermächtigte Notar auf die entsprechende Einreichung hinweisen. Wenn die Registrierung bis zur Zahlung der Übertragungssteuer nicht erfolgt ist, ohne Verschulden des Käufers, wird die Frist auf 24 Monate verlängert.

Autor:
Dr. Dominic John Patrick Porta, LL.M.
Rechtsanwalt (Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Nr. 52954)
Abogado (ICAIB n° 6645)
dominic.porta@anwaltmallorca.eu
www.anwaltmallorca.eu

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