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Entschädigung bei Flugverspätung: Gerichte erklären Abtretungsklauseln der Fluggesellschaften für unwirksam

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Bei einer Flugverspätung von mindestens drei Stunden oder gar bei Annullierung eines Fluges haben Passagiere Anspruch auf pauschale Ausgleichszahlungen zwischen 250 und 600 Euro. So sieht es die europäische Fluggastrechteverordnung vor. Doch oft erkennen die Fluggesellschaften die Ansprüche ihrer Kunden nicht an. Betroffene Passagiere müssen ihre Rechte dann gerichtlich durchsetzen und tragen das damit verbundene Kosten- und Prozessrisiko.

Seit einigen Jahren bieten deshalb auf europäisches Fluggastrecht spezialisierte Internetportale an, gegen eine prozentuale Beteiligung an der jeweiligen Klagesumme die Entschädigung im Namen des Fluggastes einzuklagen.

Das wiederum hatte zur Folge, dass Fluggesellschaften fortan Zusatzklauseln in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnahmen, die eine Abtretung von Fluggastrechten an Dritte, wie die bereits erwähnten Internetdienstleister, untersagten. Diese Klauseln gelten seit einiger Zeit EU-weit als rechtswidrig und werden z.B. in Deutschland vor Gericht nicht anerkannt, wenn es um Entschädigungsklagen bei Flugverspätungen oder -annullierungen geht.

Anders auf den Balearen: Dort akzeptierten die Gerichte bisher die Abtretungsverbotsklausel der Airlines, was zur Folge hatte, dass viele Passagiere am Ende leer ausgingen, weil sie die Kosten einer Privatklage gegen die Airline scheuten. Das Landgericht der Balearen nun in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die Klausel der Fluggesellschaft gegen europäisches Verbraucherrecht verstößt.

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